Förderverein Waldkinder Henstedt-Ulzburg  e.V.

Satzung

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Förderverein führt den Namen „Waldkinder Henstedt-Ulzburg“.

(2) Nach erfolgter Eintragung beim Amtsgericht Kiel soll dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein) hinzugefügt werden.

(3) Der Sitz des Vereins ist Henstedt-Ulzburg in Schleswig-Holstein.

(4) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.08. bis 31.07. des folgenden

Jahres.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung

durch ideelle und materielle Förderung des Waldkindergartens Henstedt-Ulzburg.

(2) Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Gemeinschaft zwischen den

Erziehungsberechtigten und den Organen des Kindergartens zu fördern,

die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen (Erzieherinnen,

Kindergartenleitung und Elternvertretern) zu pflegen sowie die

Erziehungs- und Bildungsarbeit des Kindergartens materiell und ideell zu

unterstützen.

(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie

eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

(1) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für

die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft

fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt

werden.

§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)

(1) Ordentliches Mitglied des Vereins werden kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist. Außerordentliches Mitglied können juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichten. Ferner kann ordentliches Mitglied eine Familie, bestehend aus zwei Ehepartnern/Lebenspartnern, werden.

(2) Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich

kündbar.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

(a) durch Kündigung,

(b) durch Ausschluss,

(c) durch Tod.

(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:

(a) bei vereinsschädigendem Verhalten,

(b) wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz

zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat,

(c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

§ 5 Beitrag

(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der

Mitgliederversammlung festgelegt wird.

(a) Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres zu

zahlen.

(b) Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag

überschreitet, wird als Spende gemäß §5 (3) behandelt.

(2) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist

ausgeschlossen.

(3) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht

belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

(a) die Mitgliederversammlung,

(b) der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Familie gilt als ein Mitglied, so dass bei einer Familienmitgliedschaft die jeweilige Familie den Partner bestimmt, welcher in der Mitgliederversammlung die Familie stimmberechtigt vertreten soll.

(b) Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind zulässig. Sie

haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind nachzuweisen. Jedes

Mitglied darf zusätzlich nur ein anderes Mitglied vertreten.

(c) Juristische Personen als außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(d) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Gäste zur Teilnahme an der

Mitgliederversammlung zugelassen werden.

(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, dessen

Vertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter

Versammlungsleiter.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:

(a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,

(b) das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben

an diese oder an einzelne Mitglieder,

(c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und die

Bestellung des Rechnungsprüfers,

(d) die jährliche Entlastung des Vorstandes,

(e) die Abberufung des Vorstandes,

(f) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,

(g) eine Änderung der Satzung,

(h) die Auflösung des Vereins,

(i) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der

Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder

deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden

Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt

wird.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines

Mitglieds ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der

anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.

§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung

(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung

statt. Den Ort und die Zeit bestimmt der Vorstand.

(2) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei

Wochen vorher schriftlich, mit Angaben zur Tagesordnung, eingeladen.

Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der

Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der

Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der

Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(3) Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht

auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(4) Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre

Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(5) Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins

ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein

Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss

bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die

Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand

innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der

gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann

eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf

die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der

abgegebenen Stimmen beschließen.

(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom

Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die

Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und

Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten. Sie liegt nach einer Woche

zur Einsicht vor.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine

außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der

Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einberufen.

(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die

ordentliche Mitgliederversammlung.

(3) Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden

bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende

Anwendung.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:

(a) 1. Vorsitzender

(b) 2. Vorsitzender

(c) Kassenwart

Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer und einen Schriftführer bestimmen.

(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und

2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,

nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im

Innenverhältnis übt der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei

Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.

(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der

Mitgliederversammlung abberufen werden.

(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens

drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des

1. Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen,

wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.

(7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das

vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die

restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die

Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und

nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein

geleisteten Auslagen.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.

Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er

an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(2) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung

jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die

Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die

Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.

(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.

(4) Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.

§ 12 Der Schriftführer

(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins.

Er führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung

Protokoll.

(2) Er verfasst Vereinsmitteilungen und –informationen und hält den Kontakt

mit der örtlichen Presse.

(3) Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder

des Vorstandes entlastet werden.

§ 13 Der Kassenwart

(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.

(2) Der Kassenwart hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf

Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen.

(3) Zur Prüfung der Kasse muss ein Rechnungsprüfer gewählt werden. Der

Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer

eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens

einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung

und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

(4) Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den

Konten oder Sparbüchern werden vom Kassenwart nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter getätigt.

(5) Der Kassenwart ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der

Beiträge.

§ 14 Haftpflicht

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und

Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen

entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.

 

§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines, sowie Wegfall seines bisherigen

Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Elternbeirat des Waldkindergartens

Henstedt-Ulzburg zu treuen Händen des Vorsitzenden des Elternbeirats mit der Auflage, es zur Förderung und Unterstützung des Waldkindergartens – innerhalb eines Geschäftsjahres nach Auflösung – zu verwenden.

§ 16 Gerichtsstand / Erfüllungsort

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Henstedt-Ulzburg.

Der Verein wurde am 27-09-2010 mit Beschluss der Ursprungssatzung gegründet.

 

Vorstehender geänderter Satzungsinhalt wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24-05-2011 beschlossen.