Satzung
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Förderverein führt den Namen „Waldkinder Henstedt-Ulzburg“.
(2) Nach erfolgter Eintragung beim Amtsgericht Kiel soll dem Vereinsnamen gemäß Absatz 1 der Zusatz „e. V.“ (eingetragener Verein) hinzugefügt werden.
(3) Der Sitz des Vereins ist Henstedt-Ulzburg in Schleswig-Holstein.
(4) Als Geschäftsjahr gilt der Zeitraum vom 01.08. bis 31.07. des folgenden
Jahres.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
durch ideelle und materielle Förderung des Waldkindergartens Henstedt-Ulzburg.
(2) Ziel und Zweck des Vereins ist es, die Gemeinschaft zwischen den
Erziehungsberechtigten und den Organen des Kindergartens zu fördern,
die Zusammenarbeit mit den Mitarbeiterinnen (Erzieherinnen,
Kindergartenleitung und Elternvertretern) zu pflegen sowie die
Erziehungs- und Bildungsarbeit des Kindergartens materiell und ideell zu
unterstützen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel des Vereins, einschließlich etwaiger Überschüsse, dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke gemäß § 2 verwendet werden.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft
fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 Mitgliedschaft (Aufnahme, Kündigung, Ausschluss)
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins werden kann auf schriftlichen Antrag jede natürliche Person, die mindestens 18 Jahre alt ist. Außerordentliches Mitglied können juristische Person werden, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit sind und sich zur Zahlung des Mitgliederbeitrages schriftlich verpflichten. Ferner kann ordentliches Mitglied eine Familie, bestehend aus zwei Ehepartnern/Lebenspartnern, werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich
kündbar.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt:
(a) durch Kündigung,
(b) durch Ausschluss,
(c) durch Tod.
(4) Ein Mitglied kann durch den Vorstand ausgeschlossen werden:
(a) bei vereinsschädigendem Verhalten,
(b) wenn es für zwei aufeinander folgende Jahre den Beitrag trotz
zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat,
(c) wenn sonst ein wichtiger Grund vorliegt.
§ 5 Beitrag
(1) Der Verein erhebt einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der
Mitgliederversammlung festgelegt wird.
(a) Der Beitrag ist unaufgefordert zu Beginn des Geschäftsjahres zu
zahlen.
(b) Eine Beitragszahlung, die den festgelegten Mindestbeitrag
überschreitet, wird als Spende gemäß §5 (3) behandelt.
(2) Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Beitrag hinaus ist
ausgeschlossen.
(3) Dem Verein können Spenden zugeführt werden, die den Verein nicht
belasten und im Sinne des § 2 erfolgen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung,
(b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung und ihre Zuständigkeit
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(a) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Familie gilt als ein Mitglied, so dass bei einer Familienmitgliedschaft die jeweilige Familie den Partner bestimmt, welcher in der Mitgliederversammlung die Familie stimmberechtigt vertreten soll.
(b) Stimmübertragungen auf andere Mitglieder sind zulässig. Sie
haben in schriftlicher Form zu erfolgen und sind nachzuweisen. Jedes
Mitglied darf zusätzlich nur ein anderes Mitglied vertreten.
(c) Juristische Personen als außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(d) Auf Beschluss des Vorstandes können weitere Gäste zur Teilnahme an der
Mitgliederversammlung zugelassen werden.
(2) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, dessen
Vertreter oder ein von der Mitgliederversammlung gewählter
Versammlungsleiter.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt über:
(a) die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes,
(b) das Einsetzen von Ausschüssen, die Erteilung von Sonderaufgaben
an diese oder an einzelne Mitglieder,
(c) die Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes und die
Bestellung des Rechnungsprüfers,
(d) die jährliche Entlastung des Vorstandes,
(e) die Abberufung des Vorstandes,
(f) die Mindesthöhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags,
(g) eine Änderung der Satzung,
(h) die Auflösung des Vereins,
(i) sonstige Angelegenheiten, die vom Vorstand der
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden oder
deren Erörterung von mindestens einem Viertel der anwesenden
Mitglieder unmittelbar in der Mitgliederversammlung beantragt
wird.
(4) Die Stimmabgabe erfolgt offen durch Handzeichen. Auf Antrag eines
Mitglieds ist geheim abzustimmen, wenn dies nicht mit zwei Dritteln der
anwesenden Stimmen zurückgewiesen wird.
§ 8 Geschäftsgang der Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung
statt. Den Ort und die Zeit bestimmt der Vorstand.
(2) Zu den Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder mindestens zwei
Wochen vorher schriftlich, mit Angaben zur Tagesordnung, eingeladen.
Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der
Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der
Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(3) Bei einfachen Beschlüssen ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4) Bei einfachen Beschlüssen fasst die Mitgliederversammlung ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Über Satzungsänderungen und über den Antrag auf Auflösung des Vereins
ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der eingeschriebenen Mitglieder anwesend sind. Der Beschluss
bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand
innerhalb eines Monats eine weitere Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einberufen. Diese Mitgliederversammlung kann
eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins ohne Rücksicht auf
die Zahl der Anwesenden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
abgegebenen Stimmen beschließen.
(6) Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift muss Ort und Tag, sowie Tagesordnung und
Anwesenheitsliste der Versammlung enthalten. Sie liegt nach einer Woche
zur Einsicht vor.
§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Wenn das Interesse des Vereins es erfordert, kann der Vorstand eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Auf begründeten schriftlichen Antrag von mehr als einem Viertel der
Mitglieder muss der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
(2) Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat dieselben Rechte wie die
ordentliche Mitgliederversammlung.
(3) Die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung finden
bei der außerordentlichen Mitgliederversammlung entsprechende
Anwendung.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:
(a) 1. Vorsitzender
(b) 2. Vorsitzender
(c) Kassenwart
Der Vorstand kann bis zu drei Beisitzer und einen Schriftführer bestimmen.
(2) Gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und
2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich,
nach innen und außen. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im
Innenverhältnis übt der 2. Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei
Verhinderung des 1. Vorsitzenden aus.
(4) Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Die gewählten Vorstandsmitglieder können jederzeit durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abberufen werden.
(6) Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens
drei Mitgliedern. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit ist die Stimme des
1. Vorsitzenden entscheidend. Schriftliche Stimmabgabe muss erfolgen,
wenn auch nur ein Mitglied dies verlangt.
(7) Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll festgehalten, das
vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.
(8) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die
restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(9) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich und unentgeltlich. Die
Mitglieder des Vorstandes haben, nach Absprache mit dem Vorstand und
nach Vorlage der Belege, jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer für den Verein
geleisteten Auslagen.
§ 11 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er
an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
(2) Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung
jährlich einen Tätigkeitsbericht und die Jahresabrechnung vor. Erteilt die
Mitgliederversammlung dem Vorstand Entlastung, billigt diese die
Geschäftsführung als im Wesentlichen ordnungsgemäß.
(3) Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
(4) Der Vorstand soll den Verein in der Öffentlichkeit vertreten.
§ 12 Der Schriftführer
(1) Der Schriftführer erledigt alle schriftlich anfallenden Arbeiten des Vereins.
Er führt über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung
Protokoll.
(2) Er verfasst Vereinsmitteilungen und –informationen und hält den Kontakt
mit der örtlichen Presse.
(3) Er kann in der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch einzelne Mitglieder
des Vorstandes entlastet werden.
§ 13 Der Kassenwart
(1) Alle Kassengeschäfte werden vom Kassenwart geführt.
(2) Der Kassenwart hat jährlich in der Mitgliederversammlung, sowie auf
Aufforderung des Vorstandes, einen Kassenbericht vorzulegen.
(3) Zur Prüfung der Kasse muss ein Rechnungsprüfer gewählt werden. Der
Rechnungsprüfer wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer
eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Kassenprüfer darf nicht dem Vorstand angehören. Er hat mindestens
einmal im Jahr vor der ordentlichen Mitgliederversammlung Buchführung
und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
(4) Alle Überweisungsaufträge für Banken, sowie Abhebungen von den
Konten oder Sparbüchern werden vom Kassenwart nach Absprache mit dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter getätigt.
(5) Der Kassenwart ist verantwortlich für den Eingang und die Überprüfung der
Beiträge.
§ 14 Haftpflicht
Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für Schäden und
Sachverluste, die bei der Ausführung von Tätigkeiten und Handlungen
entstehen, die auf die Erfüllung des Vereinszweckes gerichtet sind.
§ 15 Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines, sowie Wegfall seines bisherigen
Zweckes, fällt das Vereinsvermögen an den Elternbeirat des Waldkindergartens
Henstedt-Ulzburg zu treuen Händen des Vorsitzenden des Elternbeirats mit der Auflage, es zur Förderung und Unterstützung des Waldkindergartens – innerhalb eines Geschäftsjahres nach Auflösung – zu verwenden.
§ 16 Gerichtsstand / Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Henstedt-Ulzburg.
Der Verein wurde am 27-09-2010 mit Beschluss der Ursprungssatzung gegründet.
Vorstehender geänderter Satzungsinhalt wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24-05-2011 beschlossen.